Da es der OBDK verwehrt ist, zum Nachteil des Beschuldigten über die vorgetragene Anfechtung hinauszugehen (§ 54 Abs 3 DSt 1990) und die Berufung des Kammeranwaltes eine alternative, selbständige Sachverhaltsannahme, auf welche der Freispruch in eventu gestützt wurde, unbekämpft läßt, war dem Rechtsmittel ein Erfolg zu versagen.
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