Der Dienstnehmer verletzt seine dienstrechtlichen Pflichten nicht, soweit er (nur) von betrieblichen Unterlagen, die sich auf seine Erfindungen bezogen, Abschriften oder Fotokopien für sich anfertigt, soferne er diese Unterlagen im Rahmen der Geheimhaltungspflicht nach § 13 PatG keinen dritten Personen mitteilt.
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