Die Übergangsvorschrift des Art III des Wettbewerbs-Deregulierungsgesetzes hat nur für Leistungsansprüche - wie etwa auf Schadenersatz (§ 16 UWG) oder den Zuspruch von Prozeßkosten nach Einschränkung des Unterlassungsbegehrens auf Kostenersatz - Bedeutung; sie kann aber nicht dazu führen, daß nach der früheren Rechtslage eine Unterlassungspflicht ausgesprochen wird, die im Hinblick auf die Gesetzesänderung nicht mehr zu vollstrecken ist.
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