Beruht das Fehlen eines ausreichenden Warenvorrates auf unvorhersehbaren Umständen, für die der Werbende nicht schlechthin verantwortlich ist - wie zB bei überraschendem Lieferverzug seines Vertragspartners -, dann greift § 3 UWG nicht ein, weil die Ankündigung ja ursprünglich richtig war und die von ihr angesprochenen Verkehrskreise gar nicht erwarten konnten, daß die sich auch auf Fälle beziehe, in denen die Ware aus Gründen höherer Gewalt oder sonst ohne Verschulden des Werbenden nicht zum Verkauf gestellt werden kann. Die Beweislast (im Provisorialverfahren: Bescheinigungslast) für das Vorliegen einer solchen nicht voraussehbaren Lieferunfähigkeit trifft jedoch stets den werbenden Händler.
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