Das Grundbuchsverfahren ist - wie nicht zuletzt aus der Zuständigkeitsbestimmung des § 118 JN zu schließen - ein Außerstreitverfahren. Hier sind die formalen Anforderungen an den Rekurs geringer als im Streitverfahren. Nicht einmal die formellen und inhaltlichen Anforderungen an einen Rekurs im streitigen Verfahren schließen die Korrektur eines unzulänglichen oder mißverständlichen Rechtsmittelantrages aus.
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