Soweit § 74 Z 2 DSt 1990 für den Beginn der Tilgungsfrist auf den Zeitpunkt der Feststellung der Uneinbringlichkeit (§ 68 DSt 1990) abstellt, ist das Wort "Feststellung" in verfassungskonformer Auslegung im Sinne von erstmaliger Feststellbarkeit zu verstehen. Da das Gesetz den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer gemäß § 68 DSt 1990 verpflichtet, die Uneinbringlichkeit einzubringender Geldstrafen festzustellen, kann die Wahl des Zeitpunktes dieser Feststellung nicht im Ermessen des Disziplinarrates liegen, sondern nur von der materiellen Rechtslage abhängen, also von dem Zeitpunkt, in dem die Uneinbringlichkeit eingetreten ist.
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