§ 33 Abs 2 DSt 1990 kann nur dahin verstanden werden, daß ein Beschuldigter, der von seinem Ausschließungsrecht innerhalb einer Woche nach Zustellung der Ladung nicht Gebrauch macht, dieses Recht im allgemeinen verliert, aber bei geänderter Senatszusammensetzung (hinsichtlich der neuen Mitglieder) noch geltend machen kann. Durch rechtzeitige Ausübung wird aber das Ausschließungsrecht verbraucht. Kommt es durch die Ausübung des Ausschließungsrechts zwangsläufig zu einer anderen Senatsbesetzung, so hat der Beschuldigte nicht wieder ein Ausschließungsrecht, könnte er doch sonst die Beschlußfähigkeit jedes - noch so großen - Disziplinarrates herbeiführen.
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