Die in §§ 25 WBFG genannten Kündigungsgründe sollen unter anderem der Erhaltung der Pfandsache dienen. Darunter kann nur das mit den Förderungsmitteln errichtete Bauwerk verstanden werden, das auf dem die pfandrechtliche Sicherheit bietenden Grundstück des Förderungsnehmers steht. Jede andere Auslegung wäre lebensfremd, zumal das Grundstück durch die Bebauung eines bedeutende Werterhöhung und damit Erhöhung der Pfandsicherheit erfährt. Dies schließt eine Sicherstellung des Förderungsdarlehens auf weiteren Grundstücken zwar nicht aus, doch wird man im Zweifel davon auszugehen haben, daß der Förderer die Förderungsmittel in erster Linie auf die Förderung betreffende Liegenschaft wünscht.
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