Die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft nach § 19 Abs 3 Z 1 lit d DSt 1990 darf auch dann verfügt werden, wenn schon früher aus anderem Anlass eine gleichartige Maßnahme ergriffen worden ist. Das Gesetz sieht nämlich insoweit eine jeweils anlassbezogene Prüfung vor (§ 19 Abs 1 und Abs 4 DSt 1990). Es trifft auch nicht zu, dass einem Rechtsanwalt die Ausübung der Rechtsanwaltschaft überhaupt nur insgesamt für die Gesamtdauer von einem Jahr vorläufig untersagt bleiben darf.
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