Die bloße Unterlassung eines (Teilfreispruchs) Freispruchs nach teilweiser Verneinung der Schuldfrage (und ohne daß der verneinte Teil in den Schuldspruch einbezogen wurde) verstößt zwar gegen den § 336 StPO, bedeutet jedoch keinen Mangel des Wahrspruches und bewirkt für sich allein keinen der im Gesetz taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe.
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