Kostenentscheidung nach § 52 Abs 1 ZPO bei Aufhebung (nur) einer Entscheidung als nichtig, da die Kostenregel des § 51 ZPO nicht die Aufhebung einer Entscheidung allein, sondern die Aufhebung des Verfahrens betrifft.
…auf § 52 ZPO. Da nur die Entscheidung des Berufungsgerichts ohne ein vorausgegangenes Verfahren aufgehoben wurde, findet § 51 ZPO nicht Anwendung (RS0123067; RS0035870).…
…beruht auf § 52 ZPO. Da nur die Entscheidung ohne ein vorausgegangenen Verfahren aufgehoben wurde, findet § 51 ZPO keine Anwendung (2 Ob 78/97b; RS0035870).…
…auch das vorangegangene Verfahren betrifft und die Kostenregel des § 51 ZPO daher nicht schon von vornherein unanwendbar erscheint (vgl. EvBl.1967, 290; RIS-Justiz RS0035870; NRSp 1992/146; zuletzt: OGH vom 14.1.1988, 9 Ob 376/97b mwN) beruht (auch) die vorliegende Kostenentscheidung auf § 52 Abs.1 ZPO. Dazu ist…
…§§ 402 und 78 EO iVm § 52 Abs 1 ZPO, da nur die Entscheidung des Rekursgerichts als nichtig aufgehoben wurde (RS0035870; RS0123067).…
…Verfahren aufgehoben wurde, findet § 51 ZPO nicht Anwendung (1 Ob 295/02t; 6 Ob 288/04b; RIS Justiz RS0123067; RS0035870).…
…ist die Kostenentscheidung nach § 51 ZPO zu treffen ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny , ZPO³, § 51 Rz 1; vgl RIS-Justiz RS0035870). Nach § 51 Abs 1 ZPO kann einer Partei der Ersatz der Kosten des aufgehobenen Verfahrens sowie eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens auferlegt werden, wenn das Verfahren…
…war. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO, da nur die Entscheidung als nichtig aufgehoben wurde (RIS Justiz RS0035870).…
…Bestimmung angesprochenen Erstgericht Genüge getan; dieses hat die Anzeige weiterzuleiten. [11] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO (RS0035870).…
… 1 ZPO, weil die Kostenregel des § 51 ZPO nicht die Aufhebung einer Entscheidung allein, sondern die Aufhebung des Verfahrens betrifft (RIS Justiz RS0035870).…
…zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich. § 51 ZPO ist nicht anzuwenden, wenn nur eine Entscheidung, nicht aber das Verfahren als nichtig aufgehoben wird (RIS-Justiz RS0035870). Ein Kostenvorbehalt kommt nicht in Betracht, weil über diesen Teil des Streitgegenstands – anders als etwa in 2 Ob 233/08s – zufolge…
…1 ZPO, weil die Kostenregel des § 51 ZPO nicht die Aufhebung einer Entscheidung allein, sondern die Aufhebung des Verfahrens betrifft (Arb 11.006; RIS-Justiz RS0035870).…
…Berufungsgerichts ohne ein vorausgegangenes Verfahren aufgehoben wurde, findet insoweit § 51 ZPO keine Anwendung (1 Ob 144/02m mwH; RIS Justiz RS0123067; RS0035870). 2.2 Zum Anspruch auf Abfertigung : Die vom Berufungsgericht in Bezug auf diesen Anspruch als erheblich bezeichnete Rechtsfrage greift der Rekurswerber ausdrücklich nicht auf und wendet…
…sich auf § 52 Abs 1 ZPO. Da nur die Entscheidung ohne ein vorausgegangenes Verfahren aufgehoben wurde, findet § 51 ZPO keine Anwendung (RIS-Justiz RS0035870).…
…Abs 1 ZPO begründet, da die Kostenregel des § 51 ZPO nicht die Aufhebung einer Entscheidung allein, sondern die Aufhebung des Verfahrens betrifft (RS0035870).…
…gründet sich auf § 78 EO iVm § 52 Abs 1 ZPO, weil nur die Entscheidung des Rekursgerichts als nichtig aufgehoben wurde (RS0035870; RS0123067).…
… 52 ZPO. Da nur die Entscheidung des Berufungsgerichts ohne ein vorausgegangenes Verfahren aufgehoben wurde, ist § 51 ZPO nicht anzuwenden (RIS-Justiz RS0123067; RS0035870; jüngst 5 Ob 117/17t und 9 ObA 61/17m mwN).…
…Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO, weil nur die Entscheidung als nichtig aufgehoben wurde (RS0035870). [6] Dem Berufungsgericht war die neuerliche Entscheidung über die Berufung der Beklagten (unter Beiziehung der nach der Geschäftsverteilung vorgesehenen Ersatzmitglieder) aufzutragen.…
…erörtern und der Masseverwalterin Gelegenheit zur Erstattung allfälligen Vorbringens zu geben haben. Zu V.: Der Kostenvorbehalt gründet sich – auch hinsichtlich des Ausspruchs zur Nichtigkeit (RS0035870) – auf § 52 Abs 1 dritter Satz ZPO.…
…auf § 52 Abs 1 ZPO. Da nur die Entscheidung ohne ein vorausgegangenes Verfahren aufgehoben wurde, findet § 51 ZPO keine Anwendung (RS0035870).…
…Mangel betrifft lediglich die Entscheidung der zweiten Instanz, sodass gemäß § 78 Abs 1 letzter Satz AußStrG ein Kostenvorbehalt auszusprechen ist (RIS Justiz RS0035870; Obermaier in Gitschthaler / Höllwerth , AußStrG § 78 Rz 118).…
…RS0042065 [T1] = RIS Justiz RS0042059 [T1]). Der Kostenvorbehalt betreffend die Nichtigerklärung dieses Teils des berufungsgerichtlichen Urteils beruht auf § 52 Abs 1 ZPO (RIS Justiz RS0035870; vgl auch 1 Ob 144/02m; Obermaier , Kostenhandbuch Rz 216). II. Im Übrigen ist die Revision aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist…
…Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO, weil nur die Entscheidung als nichtig aufgehoben wurde ( RS0035870 ).…
…Nichtigkeitsgrund behaftet ist. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO, da nur die Entscheidung als nichtig aufgehoben wurde (RIS Justiz RS0035870).…
…gründet sich auf § 78 EO iVm § 52 Abs 1 ZPO, da nur die Entscheidung des Rekursgerichts als nichtig aufgehoben wurde (RS0035870; RS0123067).…
…§ 51 ZPO ist auf Beschlüsse, mit denen nur die Entscheidung und nicht auch das vorangegangene Verfahren aufgehoben wird – nicht anwendbar (RIS-Justiz RS0035870 [T 1]; Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 51 Rz 1). 4. Da kein Fall einer zwingenden Verfahrensunterbrechung vorliegt, ist der Revisionsrekurs…
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