Der Eintritt der absoluten Verjährung nach § 31 Abs 5 FinStrG hängt - unbeschadet der allfälligen Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges zwischen mehreren, teils jenseits, teils innerhalb der Fünfzehn-Jahres-Grenze begangenen Abgabenhinterziehungen - allein und ausschließlich vom Ablauf der Verjährungsfrist ab.
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