Das Mitführen von Suchtgift in einem Personenkraftwagen unweit der niederländischen-deutschen Grenze, um es von den Niederlanden auszuführen und nach Deutschland einzuführen, stellt ein im unmittelbaren Vorfeld der Tatbestandsverwirklichung der Ausfuhr und Einfuhr von Suchtgift liegendes Verhalten dar, das wegen seiner örtlichen und zeitlichen Nähe zum tatbestandsmäßigen Unrecht (Überschreiten der - wenige Autominuten entfernten - Grenze) bereits die Entwicklungsstufe des Versuchs erreicht.
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