§ 1422 ABGB hat den Zweck, (durch das Abtretungsverlangen) einen automatischen Rechtsübergang herbeizuführen und dadurch zu vermeiden, daß der Zahlungsempfänger durch Zustimmungsverweigerung den Rechtsübergang verzögern kann. Der Schutz des § 1422 ABGB soll also gerade dann einsetzen, wenn es im Rahmen der Einlösung zu keiner Abtretungsvereinbarung kommt.
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