Auch bei der "notwendigen" Zession nach § 1422 ABGB kann der Zahler - wie im Falle des § 1358 ABGB - nur den Ersatz der gezahlten Schuld fordern, also nicht mehr beanspruchen, als er selbst gezahlt hat. Leistet der Zahler nur eine Teil, dann tritt Teilübergang ein, doch ist zu beachten, daß ein Teilübergang wegen § 1415 ABGB nur in Betracht kommt, wenn der Gläubiger vom Dritten eine Teilzahlung annimmt, wozu er nicht verpflichtet ist (bei der Einlösung nach § 1358 ABGB kann dies anders sein, wenn der Dritte von vornherein nur für einen Teil der Schuld einzustehen hatte).
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