Bei der entgeltlichen (und unentgeltlichen) Vertragszession (§§ 1392 ff ABGB) geht die Forderung unabhängig davon über, ob, wann und wieviel für die Forderung zu leisten ist. Der Übernehmer hat hier Anspruch auf den vollen Nennwert der Forderung, und zwar auch dann, wenn er sie um einen geringeren Betrag erworben hat.
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