Gerade in den Fällen, in denen zufolge einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung grundsätzlich die Selbsterhaltungsfähigkeit zu bejahen ist, muß gefordert werden, daß die Finanzierung eines weiteren Studiums des Kindes jedenfalls auch den Eltern, ihren Lebensverhältnissen entsprechend, zugemutet werden kann.
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