Will der Mieter seine Ansprüche nur in einem unselbständigen Rückforderungsverfahren innerhalb des Verfahrens nach §§ 18 ff MRG geltend machen, kommt eine Überweisung seines Antrages in das streitige Verfahren nicht in Betracht.
…in eine Klage umzudeuten, sondern zurückzuweisen, weil der Antragsteller auf der Zulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens beharrt (3 Ob 82/20k Rz 22; RS0070463; Rechberger/Klicka , ZPO 5 § 40a JN Rz 2). Das ergibt sich schon daraus, dass die Überweisung nicht dazu dienen soll, der Partei…
…Überweisung nach § 40a JN kommt nicht in Betracht, weil die Klägerinnen durchgängig darauf beharren, dass ihre Einwendungen in einem Zivilprozess behandelt werden müssen (vgl RS0070463; vgl 6 Ob 162/19w). [23] 9. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.…
…in eine Klage umgedeutet hätte werden können, kann unerörtert bleiben, weil die Antragstellerin auf der Möglichkeit der Fortsetzung des außerstreitigen Verfahrens beharrt (vgl RIS Justiz RS0070463). Die Antragstellerin macht keine erhebliche Rechtsfrage geltend. Ihr außerordentlicher Revisionsrekurs ist daher mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig und zurückzuweisen…
…Überweisung ins streitige Verfahren habe nicht zu erfolgen, weil der Antragsteller in seiner Rekursbeantwortung noch immer auf der Zulässigkeit des wohnrechtlichen Außerstreitverfahrens beharre (RIS Justiz RS0070463). Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs im Hinblick auf den Einzelfallcharakter seiner Entscheidung nicht…
…die nach wie vor auf der Zulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens beharrt (vgl dazu auch 5 Ob 220/07z; 5 Ob 170/01p = RIS Justiz RS0070463 [T1 und T2]), ist die Antragsgegnerin folglich nicht passiv legitimiert. Auch einer der von E. M. Hausmann (in Hausmann/Vonkilch , Österreichisches Wohnrecht, §…
…nicht in eine Klage umzudeuten, sondern zurückzuweisen (6 Ob 162/19w [ErwGr 6]; 5 Ob 121/17f [ErwGr 6]; vgl RS0070463). [8] 2.2. Grundsätzlich gehören alle in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Rechtssachen auf den streitigen Rechtsweg, sofern sie nicht ausdrücklich oder doch wenigstens unzweifelhaft…
…Beharrens auf der von ihr gewählten Verfahrensart ist ihr Eventualantrag nicht in eine Klage umzudeuten, sondern wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs zurückzuweisen (vgl RIS Justiz RS0070463; 5 Ob 170/01p). 7. Die Entscheidung über die Kosten der Verfahren erster und zweiter Instanz gründet sich auf § 37…
…Revisionsrekurs auf der Zulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens nach dem § 52 Abs 1 Z 6 und 9 AußStrG (vgl 5 Ob 170/01p = RIS-Justiz RS0070463 [T1 und T2]). Die Kostentscheidung gründet sich auf § 37 Abs 3 Z 17 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG. Billigkeitserwägungen rechtfertigen den Zuspruch…
…Streitverfahren vgl 10 Ob 51/06g = EvBl 2007/20), weil die rechtsmittelwerbenden Antragsteller noch immer auf der Zulässigkeit eines wohnrechtlichen Außerstreitverfahrens beharren (vgl RIS-Justiz RS0070463). 3. Zum Verwaltungsvertrag: 3.1. § 21 WEG 2002 regelt die Grundsätze der Auflösung und Verlängerung des Verwaltungsvertrags. Wurde der Verwalter auf unbestimmte Zeit bestellt, so…
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