§ 5 Abs 2 AÜG legt nur den Beschäftigungsort im Sinn des ASVG fest und nimmt nicht, wie sich aus der Überschrift des § 5 AÜG "Arbeitspflichten" erschließen ließe, bezüglich der Arbeitgeberpflichten ganz allgemeine eine örtliche Anknüpfung vor.
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