Eine familienrechtliche Streitigkeit im Sinn des § 49 Abs 2 Z 2 JN liegt auch dann vor, wenn in dem über eine Oppositionsklage eingeleiteten Verfahren der aus dem Gesetz gebührende Unterhalt strittig ist.
…wird vielmehr das Berufungsgericht über den Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO in den vorliegenden Streitigkeiten nach § 502 Abs 4 ZPO (RIS-Justiz RS0042968) zu entscheiden haben. Da der Erstrichter die Akten zunächst zutreffend ohnehin dem Berufungsgericht zur Entscheidung vorgelegt hatte, werden die Akten sogleich dem Berufungsgericht übermittelt.…
…Gesetz gebührende Unterhalt strittig ist, es sei denn, es wäre nur zu prüfen, ob der Unterhaltsanspruch infolge Zahlung oder Aufrechnung erloschen ist (RIS-Justiz RS0010056; RS0042968 [T4]), wenn dem betriebenen Anspruch also nicht mit einem aus dem Familienrecht abgeleiteten Oppositionsgrund entgegengetreten wird (3 Ob 164/12g; Zechner in Fasching…
…2 JN im Regelfall auch dann vorliegt, wenn in dem über eine Oppositionsklage eingeleiteten Verfahren der aus dem Gesetz gebührende Unterhalt strittig ist (RIS-Justiz RS0042968), trifft dies auf eine Impugnationsklage nicht zu. Die Oppositionsklage richtet sich nämlich gegen den vollstreckbaren Anspruch selbst und strebt den Ausspruch an, dass der Exekutionstitel…
…gebührende Unterhalt strittig ist (vgl RS0046467 [T1, T12]), es sei denn, es wäre nur zu prüfen, ob der Unterhaltsanspruch infolge Aufrechnung oder Zahlung erloschen ist ( RS0042968 [T4]), wenn dem betriebenen Anspruch also nicht mit einem aus dem Familienrecht abgeleiteten Oppositionsgrund entgegengetreten wird ( 3 Ob 149/13b mwN). [9] 2.2…
…Gesetz gebührende Unterhalt strittig ist, es sei denn, es wäre nur zu prüfen, ob der Unterhaltsanspruch infolge Zahlung oder Aufrechnung erloschen ist (RIS Justiz RS0010056; RS0042968 [T4]; zur Rechtslage nach § 49 Abs 2 Z 2 JN idF des AußStr BegleitG BGBl I 112/2003: 3…
…gebührende Unterhalt strittig ist (vgl RS0046467 [T1, T12]), es sei denn, es wäre nur zu prüfen, ob der Unterhaltsanspruch infolge Aufrechnung oder Zahlung erloschen ist (RS0042968 [T4]), wenn dem betriebenen Anspruch also nicht mit einem aus dem Familienrecht abgeleiteten Oppositionsgrund entgegengetreten wird (3 Ob 149/13b mwN). Ist wie…
…dem Gesetz gebührende Unterhalt strittig ist, es sei denn, es wäre nur zu prüfen, ob der Unterhaltsanspruch infolge Aufrechnung oder Zahlung erloschen ist (RIS Justiz RS0042968). Ist wie im vorliegenden Fall die Höhe des Unterhalts im Hinblick auf eine allfällige Änderung der maßgeblichen Umstände strittig, liegt ein Streit über den aus…
…strittig ist ( RS0046467 [T1, T12]), es sei denn, dem betriebenen Anspruch wird mit einem nicht aus dem Familienrecht stammenden Oppositionsgrund (Aufrechnung oder Zahlung) entgegen getreten (RS0042968 [T4]). 3. Der Streitwert der Oppositionsklage richtet sich nach dem Wert des betriebenen Anspruchs, der unter Anwendung der Bestimmungen der §§ 54…
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