Die Feststellung von Rechten oder Rechtsverhältnissen, die im Verhältnis zu nicht am Verfahren beteiligten Dritten bestehen, ist nicht generell ausgeschlossen. Ein solches Begehren ist jedoch nur zulässig, wenn das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis die Rechtssphäre des Klägers (§ 236 ZPO) oder des Beklagten (§ 259 Abs 2 ZPO) unmittelbar berührt.
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