Die Pflicht des Arztes zur Aufklärung ist umso umfassender, je weniger der Eingriff dringlich erscheint. Ist der Eingriff zwar medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, so ist grundsätzlich eine umfassende Aufklärung notwendig.
…einzuwilligen, nicht ernsthaft ins Gewicht fallen (RS0026529 [T14]). Die Pflicht des Arztes zur Aufklärung ist um so umfassender, je weniger dringlich der vorgesehene Eingriff erscheint (RS0026772). Auch bei medizinischen Behandlungen oder Eingriffen, die zwar nicht im engsten Sinn des Wortes dringlich sind, aber doch im Regelfall zu deutlichen gesundheitlichen Vorteilen gegenüber…
…der Judikatur in 7 Ob 15/04p). Ist der Eingriff zwar medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, so ist grundsätzlich eine umfassende Aufklärung notwendig (RIS-Justiz RS0026772). Der Oberste Gerichtshof hat auch in zahlreichen Entscheidungen betont, dass die Frage, in welchem Umfang der Arzt den Patienten aufklären muss, keine feststellungsfähige Tatsache, sondern…
…Risiken und Erfolgschancen haben (RIS Justiz RS0026426 [T11]). Ist der Eingriff zwar medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, so ist eine umfassende Aufklärung notwendig (RIS Justiz RS0026772 [T6]). Wurde der Patient nicht ausreichend aufgeklärt, so ist die Behandlung grundsätzlich rechtswidrig, auch wenn der Eingriff selbst medizinisch indiziert war und lege artis durchgeführt…
…allfälligen Seltenheit ihres Eintrittes, hinzuweisen (RIS-Justiz RS0026581). Die Pflicht des Arztes zur Aufklärung ist umso umfassender, je weniger der Eingriff dringlich erscheint (RIS-Justiz RS0026772 ua). Das Berufungsgericht geht in seinem Aufhebungsbeschluss von der vorzitierten Rechtsprechung aus, die Annahme einer erweiterten Aufklärungspflicht ist im vorliegenden Einzelfall vertretbar. Davon ausgehend ergibt…
…vgl 1 Ob 532/94 mwN; 6 Ob 318/00h; 4 Ob 87/08k; RIS-Justiz RS0026313 [T3], RS0026375, RS0026772). Der konkrete Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls und wirft von auffälligen Fehlbeurteilungen abgesehen keine erhebliche Rechtsfrage iSd §…
…bejahen, wenn erhebliche nachteilige Folgen wenig wahrscheinlich sind (RS0026313 [T1]). Ist der Eingriff zwar medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, so ist eine umfassende Aufklärung notwendig (RS0026772 [T6]). Bei Vorliegen sogenannter typischer Gefahren ist die ärztliche Aufklärungspflicht verschärft (RS0026340; RS0026581 [T2]). Die Typizität ergibt sich nicht aus der Komplikationshäufigkeit, sondern daraus, dass…
…berücksichtigen, dass die ärztliche Aufklärungspflicht umso weiter reicht, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder geboten ist (RIS-Justiz RS0026375; RS0026772; RS0026313). Für diese Frage ist aber ohne Belang, ob der Erstbeklagte „ex ante betrachtet keine realistische Möglichkeit“ hatte „den ex post sich…
…selbst dann zu bejahen, wenn erhebliche nachteilige Folgen wenig wahrscheinlich sind; es ist dann auch auf die Möglichkeit seltener - aber gravierender Risiken hinzuweisen (RIS Justiz RS0026772 [T4]). 2.2. Bei dringend gebotenen Behandlungen ist zwischen dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten und der ärztlichen Hilfeleistungspflicht abzuwägen. Der dringend einer Operation oder einer sonstigen ärztlichen…
…Tragweite seiner Einwilligung zu überschauen (RIS Justiz RS0026413). Die Aufklärungspflicht reicht umso weiter, je weniger der Eingriff aus Sicht eines Patienten vordringlich ist (RIS Justiz RS0026772). Gerade über typische mit einer Operation verbundene Gefahren ist aufzuklären, auch wenn diese nicht häufig, aber speziell mit dem geplanten Eingriff verbunden sind. Auch insoweit…
…503/93 mwN ua). Sie ist um so umfassender, je weniger dringlich der Eingriff ist (8 Ob 33/01p; 9 Ob 30/03g; RIS-Justiz RS0026772 ua). Umgekehrt braucht die Aufklärung um so weniger umfassend zu sein, je notwendiger der Eingriff für die Gesundheit des Patienten ist (3 Ob 545/82…
…Operation, die für den Patienten vitale Bedeutung hat, ist, worauf das Berufungsgericht Bedacht genommen hat, die Aufklärungspflicht des Arztes generell nicht zu überspannen (RIS Justiz RS0026772 [T23]). Die Klägerin war wie ausgeführt schon vor der Operation über die Möglichkeit einer Gebärmutterentfernung informiert worden. Im konkreten Fall wäre eine – neuerliche –…
…weiter, je weniger der Eingriff aus Sicht des vernünftigen Patienten vordringlich oder gar geboten ist bzw je höher die Wahrscheinlichkeit des Auftretens bestimmter Komplikationen ist (RS0026772 [insb T24]). Ist der Eingriff medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, ist eine umfassende Aufklärung notwendig (RS0026772). [19] 4.2. In welchem Umfang der Arzt den Patienten…
…vernünftigen Patienten vordringlich oder gar geboten ist. Ist der Eingriff zwar medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, so ist grundsätzlich eine umfassende Aufklärung notwendig (RIS-Justiz RS0026772). Dann ist die ärztliche Aufklärungspflicht im Einzelfall selbst dann zu bejahen, wenn erhebliche nachteilige Folgen wenig wahrscheinlich sind (RIS-Justiz RS0026313). Die Frage, in welchem…
…der Eingriff aus Sicht des vernünftigen Patienten vordringlich oder gar geboten ist. Ist der Eingriff medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, ist eine umfassende Aufklärung notwendig (RS0026772). Dann ist die ärztliche Aufklärungspflicht im Einzelfall selbst dann zu bejahen, wenn erhebliche nachteilige Folgen wenig wahrscheinlich sind (RS0026313). Auch dann muss der Arzt aber…
…Folgen wenig wahrscheinlich sind (RIS Justiz RS0026313 [T1]). Ist der Eingriff zwar medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, so ist eine umfassende Aufklärung notwendig (RIS Justiz RS0026772 [T6]). Grundsätzlich muss der Arzt aber nicht auf alle nur denkbaren Folgen einer Behandlung hinweisen (RIS Justiz RS0026529). Bei Vorliegen sogenannter typischer Gefahren ist die…
…Judikatur reicht die ärztliche Aufklärungspflicht umso weiter, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder gar geboten ist (vgl RIS Justiz RS0026772). Dann ist die ärztliche Aufklärungspflicht im Einzelfall selbst dann zu bejahen, wenn erhebliche nachteilige Folgen wenig wahrscheinlich sind (RIS Justiz RS0026313). Ist der Eingriff zwar…
…eines vernünftigen Patienten vordringlich oder geboten ist. Ist der Eingriff zwar medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, so ist grundsätzlich eine umfassende Aufklärung notwendig (RIS-Justiz RS0026772). Der Patient muss dann auch auf allenfalls bestehende alternative Behandlungsmethoden hingewiesen werden. Dabei sind Vor- und Nachteile, verschiedene Risken, verschieden starke Intensität des Eingriffs, differierende…
…so ist grundsätzlich eine umfassende Aufklärung notwendig. In einem solchen Fall ist dann auch auf die Möglichkeit seltener, aber gravierender Risken hinzuweisen (vgl RIS-Justiz RS0026772 [T4]; zuletzt 4 Ob 87/08k). Die Aufklärungspflicht entfällt nicht einmal bei einer Risikodichte im Promillebereich (vgl RIS-Justiz RS0026437 [T6]). Der vorliegend zu beurteilende…
…RS0026499). Die ärztliche Aufklärungspflicht reicht umso weiter, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder geboten ist (RIS Justiz RS0026375; vgl RS0026772). Dann ist die ärztliche Aufklärungspflicht im Einzelfall selbst dann zu bejahen, wenn erhebliche nachteilige Folgen wenig wahrscheinlich sind (RIS Justiz RS0026313). Ist der Eingriff zwar…
…wahrscheinlich sind; dann ist auch auf seltene - aber gravierende - Zwischenfälle hinzuweisen (vgl RIS-Justiz RS0026313, insb SZ 62/18, SZ 69/199 uvwN, RIS-Justiz RS0026772; RIS-Justiz RS0026375). Hier hat es nun der Beklagte unterlassen, den Kläger über die mit der Extraktion des Weisheitszahnes verbundenen Risken der Beeinträchtigung des nervus…
…sich aber auch nach der Dringlichkeit der Operation. Die Pflicht des Arztes zur Aufklärung ist umso umfassender, je weniger der Eingriff dringlich erscheint (RIS Justiz RS0026772; RS0026313). Umgekehrt braucht die Aufklärung umso weniger umfassend zu sein, je notwendiger der Eingriff für die Gesundheit der Patienten ist (RIS Justiz RS0026772 [T10]). Bei…
…wahrscheinlich sind; dann ist auch auf seltene - aber gravierende - Zwischenfälle hinzuweisen (vgl RIS-Justiz RS0026313, insb SZ 62/18, SZ 69/199 uvwN, RIS-Justiz RS0026772; RIS-Justiz RS0026375; zuletzt 8 Ob 33/01p; 7 Ob 233/00s). Ein konkreter Anlass für die vom Beklagten vorgenommene Operation bestand nicht. Sie war…
…reicht die ärztliche Aufklärungspflicht um so weiter, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder gar geboten ist (vgl RIS Justiz RS0026772, zuletzt etwa 9 Ob 30/03g). Dann ist die ärztliche Aufklärungspflicht im Einzelfall selbst dann zu bejahen, wenn erhebliche nachteilige Folgen wenig wahrscheinlich sind…
…zu bejahen, wenn erhebliche nachteilige Folgen wenig wahrscheinlich sind; es ist dann auch auf die Möglichkeit seltener - aber gravierender - Risken hinzuweisen (RIS-Justiz RS0026772 [T4]). Die Aufklärungspflicht entfällt nicht schon bei einer Risikodichte im Promillebereich (RIS-Justiz RS0026437 [T6]). 2.2. Die Parteien stimmen darin überein, dass eine Korrektur der…
…vernünftigen Patienten vordringlich oder gar geboten ist. Ist der Eingriff zwar medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, so ist grundsätzlich eine umfassende Aufklärung notwendig (RIS-Justiz RS0026772). Dann ist die ärztliche Aufklärungspflicht im Einzelfall selbst dann zu bejahen, wenn erhebliche nachteilige Folgen wenig wahrscheinlich sind (RIS-Justiz RS0026313). Gerade bei einer kosmetischen…
…umfassender, je weniger der Eingriff dringlich erscheint. Ist der Eingriff zwar medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, so ist grundsätzlich eine umfassende Aufklärung notwendig (RIS-Justiz RS0026772; vgl auch RS0026313, RS0026375). Für den Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht trifft den Arzt beziehungsweise den Krankenhausträger die Beweislast dafür, dass der Patient auch bei…
…Judikatur reicht die ärztliche Aufklärungspflicht umso weiter, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder geboten ist (RIS Justiz RS0026375; vgl RS0026772). Dann ist die ärztliche Aufklärungspflicht im Einzelfall selbst dann zu bejahen, wenn erhebliche nachteilige Folgen wenig wahrscheinlich sind (RIS Justiz RS0026313). Ist der Eingriff zwar…
…Tragweite seiner Einwilligung zu überblicken (RIS Justiz RS0026413). Die Aufklärungspflicht reicht umso weiter, je weniger der Eingriff aus Sicht des Patienten vordringlich ist (RIS Justiz RS0026772). Bei der Aufklärung ist besonders über typische, mit einer Operation verbundene Gefahren aufzuklären, auch wenn diese nicht häufig, aber speziell mit dem geplanten Eingriff verbunden…
…vernünftigen Patienten geboten ist. Die ärztliche Aufklärungspflicht besteht dann auch in Ansehung zwar seltener, aber im Einzelfall erheblich nachteiliger möglicher Zwischenfälle (RIS Justiz RS0026313, RS0026340, RS0026772). Eine Aufklärung über mögliche schädliche Folgen einer vorgesehenen Operation oder Heilbehandlung ist nur dann nicht erforderlich, wenn Schäden nur in äußerst seltenen Fällen auftreten und…
…ist sie als verspätet zurückzuweisen. Zu II.: II.1. Das Maß der ausreichenden Aufklärung bestimmt sich auch nach der Dringlichkeit der Operation (RIS-Justiz RS0026772; RS0026313). Je notwendiger der Eingriff für die Gesundheit der Patienten ist, umso weniger umfassend braucht die Aufklärung zu sein (RIS-Justiz RS0026772 [T10]). Bei einer…
…nachteilige Folgen wenig wahrscheinlich sind (RIS Justiz RS0026313). Ist der Eingriff zwar medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, so ist eine umfassende Aufklärung notwendig (RIS Justiz RS0026772 [T6]). Grundsätzlich muss der Arzt aber nicht auf alle nur denkbaren Folgen einer Behandlung hinweisen (RIS Justiz RS0026529). Bei Vorliegen sogenannter typischer Gefahren ist die…
…wahrscheinlich sind; dann ist auch auf seltene - aber gravierende - Zwischenfälle hinzuweisen (vgl RIS-Justiz RS0026313 = SZ 62/18, insb SZ 69/199 uvwN, RIS-Justiz RS0026772; RIS-Justiz RS0026375). Verletzt der Arzt die Aufklärungspflicht, so trägt er die Beweislast dafür, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung der Operation zugestimmte hätte…
…überschauen (JBl 1982, 491, RIS-Justiz RS0026413). Ist der Eingriff zwar medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, so ist grundsätzlich eine umfassende Aufklärung notwendig (RIS-Justiz RS0026772); der Patient muss dann auch auf allenfalls bestehende alternative Behandlungsmethoden hingewiesen werden. Dabei sind Vor- und Nachteile, verschiedene Risken, verschieden starke Intensität des Eingriffes, differierende…
…des Spitalsaufenthalts dienen sind an die ärztliche Aufklärung höhere Anforderungen zu stellen und ist auch über sehr seltene, aber gravierende Risken aufzuklären (RIS Justiz RS0026375, RS0026772 und RS0026313). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die an sich sehr seltenen Fälle von Querschnittlähmung für einen verständigen Patienten bei seiner Abwägungsentscheidung…
…beantwortet. Es handelte sich um einen medizinisch nicht zwingend notwendigen Eingriff, bei dem besonders strenge Anforderungen an die Aufklärungspflicht zu stellen sind (vgl RIS-Justiz RS0026772; vgl Juen , Arzthaftungsrecht², 102 mwN). Die ärztliche Aufklärung hätte dem Kläger ermöglichen müssen, die Tragweite seiner Einwilligung zu dem nach einer bestimmten Methode geplanten…
…umso umfassender, je weniger dringlich der Eingriff erscheint. Ist der Eingriff medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, so ist grundsätzlich eine umfassende Aufklärung notwendig (RIS-Justiz RS0026772), die dazu dient, dem Patienten die Kenntnisse über die Risken der Operation als Basis seiner Entscheidung zu verschaffen. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht hier schon deshalb…
…Es ist dann auch auf die Möglichkeit äußerst seltener, aber gravierender Risken hinzuweisen (2 Ob 43/12f mwN; RIS Justiz RS0026313 [T3], RS0026375, RS0026772). Die Aufklärungsanforderungen dürfen (aber) nicht überspannt werden (4 Ob 241/12p mwN; RIS Justiz RS0026362 [T1]). Entscheidend für den Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht…
…weniger dringlich der Eingriff ist (8 Ob 33/01p; 9 Ob 30/03g; 9 Ob 76/06a ua; RIS Justiz RS0026772). Umgekehrt braucht die Aufklärung umso weniger umfassend zu sein, je notwendiger der Eingriff für die Gesundheit des Patienten ist (3 Ob 545/82…
…auf die herrschende Rechtsprechung hingewiesen, wonach die Pflicht des Arztes zur Aufklärung um so umfassender ist, je weniger dringlich der vorgesehene Eingriff erscheint (RIS Justiz RS0026772), wobei dieser Grundsatz auch für die Aufklärung vor einer Impfung gilt (T3). Ebenso wurde in einer Vielzahl von höchstgerichtlichen Entscheidungen ausgesprochen, dass die Frage des…
…der massiven Nachblutung notwendige und alternativlose Akutoperation. Bei solchen sind – wie vom Erstgericht zutreffend dargelegt – die Anforderungen an die Aufklärung weniger streng (vgl RS0026772, RS0026313). Indem die Klägerin auch hier anhand des Aufklärungsformulars aufgeklärt wurde, liegt ein Aufklärungsmangel nicht vor. Dass über die mögliche Notwendigkeit einer Karpalkanalspaltung keine explizite…
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