§ 320 Abs 1 Z 3 StGB hat im wesentlichen die Bedeutung eines Blankettstrafgesetzes, dessen Rahmen vor allem im Falle eines Krieges oder kriegerischen Einsatzes je nach Bedarf ausgefüllt werden kann. Solche Vorschriften enthält das Bundesgesetz über Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Kriegsmaterial, kurz: KrMatG, BGBl 1977/540.
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