Der Grund für den Ausschluß dieser in § 1 Abs 6 Z 2 IESG angeführten Personengruppe vom Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld war die Überlegung, daß diese Personen gemäß § 36 Abs 2 Z 1 ArbVG nicht als Arbeitnehmer gelten.
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