Im Fall einer Namensgebung durch den Ehemann der Mutter gemäß § 165 a ABGB kann die Mutter, die gleichzeitig auch Vormünderin des Kindes ist, nicht als unbefangen angesehen werden. Es besteht daher eine Kollision und damit die Notwendigkeit einer Kuratorbestellung nach § 271 ABGB (so schon 3 Ob 502/88 = EFSlg 56863 = RPflSlgA 7840). Beruht aber der Interessenwiderstreit auf der doppelten Stellung der Mutter als Zustimmungsberechtigte und als gesetzliche Vertreterin des Kindes, dann hat das KindRÄG keine relevanten Änderungen gebracht.
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