Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen ist mangels gegenteiliger spezieller Gesetzesanordnung auf der Sachverhaltsgrundlage im Entscheidungszeitpunkt nicht aber auf jener im Antragszeitpunkt zu fällen.
…zuständige Exekutionsgericht geeignet sein (10 Ob 45/18t mwN). 2. Zu dem – für die Beurteilung, ob die Vorschussvoraussetzungen vorliegen (RIS Justiz RS0076442) – maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz lag nach Auffassung des Rekursgerichts keine taugliche Exekutionsführung vor. Im Exekutionsantrag nach § 294a EO, der…
…bereits“ gestellt sein müsse, scheint zwar nahe zu legen, dass der zeitliche Bezugspunkt nicht der Beurteilungszeitpunkt (Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz im Unterhaltsvorschussverfahren: vgl RS0076442), sondern ein davor liegender Zeitpunkt sein sollte, konkret der Zeitpunkt, zu dem die Abstammung des Kindes in erster Instanz festgestellt ist. 3.5. Dem Rekursgericht…
…§ 9 AußStrG – auch ein mit dem Abstammungsverfahren verbundenes – wie im vorliegenden Fall zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz (RIS-Justiz RS0076442) – ziffernmäßig (noch) unbestimmtes Unterhaltsbegehren die Vorschussvoraussetzungen nach § 4 Z 4 UVG erfüllen (so auch LGZ Wien 9. 1. 2012…
…2. uva). [13] Maßgeblicher Stichtag für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vorschussgewährung ist nämlich – wie allgemein – das Datum der Entscheidung erster Instanz (RS0076442 [T1]; RS0076052 [T5]). Liegen die Voraussetzungen für eine Vorschussgewährung zu diesem Zeitpunkt nicht vor, ist der Antrag abzuweisen, selbst wenn absehbar ist, dass die Voraussetzungen…
…worden, womit auch beide Forderungen gepfändet worden wären (§ 294 Abs 3 EO) . Dieser Zustand bestand im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz (RS0076442) aber gerade nicht, weil das Kind hinsichtlich des Wiedereingliederungsgeldes keine exekutiven Schritte eingeleitet hatte. [24] Von einer zielführenden Exekutionsführung als Voraussetzung eines Vorschussantrags wäre daher…
…ohne Prüfung der Flüchtlingseigenschaft Titelvorschüsse gewährt, ist anlässlich der Entscheidung über die Gewährung von Haftvorschüssen auch selbständig als Vorfrage zu prüfen, ob im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (RS0076442) die Flüchtlingseigen-schaft (noch) besteht. [19] 4.2. Eine solche Prüfung fand bisher – wie das Rekursgericht zutreffend aufgriff – nicht statt. [20] 4.2.1. …
…Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die Vorschussvoraussetzungen vorliegen, ist – wie allgemein – der Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz (stRsp, RIS Justiz RS0076052 [T5]; RS0076442). Liegen die Voraussetzungen für eine Vorschussgewährung zu diesem Zeitpunkt nicht vor, ist der Antrag abzuweisen, selbst wenn absehbar ist, dass die Voraussetzungen zum nächstfolgenden Monatsersten…
…für die Beurteilung, ob die Vorschussvoraussetzungen vorliegen, ist – wie allgemein – der Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz (stRsp, RIS Justiz RS0076052 [T5]; RIS Justiz RS0076442; Neumayr in Schwimann/Kodek I 4 § 3 UVG Rz 25; vgl auch RIS Justiz RS0108900 zu der vom Revisionsrekurswerber für seinen Standpunkt…
…die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen vorliegen, ist – wie allgemein – der Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz (stRsp, RS0076052 [T5]; RS0076442). Dies gilt auch dann, wenn absehbar ist, dass die Voraussetzungen beispielsweise zum nächstfolgenden Monatsersten erfüllt sein könnten (RS0076442 [T2]). Auch die Rekursentscheidung hat auf Grundlage…
Rückverweise