Die Pflicht des Arbeitgebers zur Abmeldung eines Arbeitnehmers gemäß § 33 Abs 1 ASVG betrifft eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 Z 1 ASVG, über die gemäß den §§ 409 und 410 ASVG der zuständige Versicherungsträger im Verwaltungsverfahren zu entscheiden hat. Ein Anspruch auf "Berichtigung" der Krankenkassenabmeldung gehört daher nicht auf den Rechtsweg.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden