Mit der Ausdehnung der Regelungsbefugnis auf die Änderung der kollektivvertraglichen Rechtsansprüche (gemäß Z 2) der aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer im § 2 Abs 2 Z 3 ArbVG wurde nun klargestellt, dass auch Ruhegeldregelungen zulässiger Inhalt eines KollV sein können.
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