Ruhegeldregelungen sind zufolge ihres unbestrittenen Entgeltcharakters als aus dem Arbeitsverhältnis entspringende Ansprüche im Sinne des § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG zu beurteilen. Eine Arbeitgeberleistung mit Entgeltcharakter ist das betriebliche Ruhegeld aber nur insoweit, als es nicht durch Beiträge des Arbeitnehmers finanziert wird. Nur im Umfang der Finanzierung durch Arbeitgeber können die Ruhegeldregelungen daher dem aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Entgeltanspruch zugerechnet werden. Hingegen kann die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Leistung von Beiträgen für seine Altersversorgung nicht aus dem Arbeitsverhältnis abgeleitet werden und bildet auch nicht den typischen Inhalt eines Arbeitvertrages. Dem hat auch der Gesetzgeber mit der Regelung des § 3 Abs 4 BPG Rechnung getragen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden