Nicht jede geistige Erkrankung schließt die Testierfähigkeit aus, ebensowenig eine bloße Abnahme der geistigen Kräfte; Vollbesitz der geistigen Kräfte und volle Kenntnis der Tragweite der Anordnung sind nicht erforderlich.
…Abs 3 ZPO). Begründung: An die Testierfähigkeit sind geringere Anforderungen als an die Geschäftsfähigkeit zu stellen (RIS-Justiz RS0012427 T3, RS0087389; vgl RS0012397, RS0012401, RS0012402, RS0012428, RS0012463); die geistigen Fähigkeiten eines 14-jährigen genügen (RIS-Justiz RS0012427; Apathy in KBB § 566 Rz 1 mwN). Dies heißt keineswegs, dass deshalb trotz…
…ebensowenig eine bloße Abnahme der geistigen Kräfte. Der Vollbesitz der geistigen Kräfte und die volle Kenntnis der Tragweite der Anordnung sind nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0012428). Die Testierfähigkeit fehlt nur dann, wenn der Erblasser nicht einmal das Bewusstsein hatte, eine letztwillige Anordnung zu treffen und ihm das Verständnis ihres Inhaltes zur…
…mit mangelnder Testierfähigkeit der Erblasserin begründet. Zwar schließt nicht jede geistige Erkrankung die Testierfähigkeit aus, ebenso wenig eine bloße Abnahme der geistigen Kräfte (RIS Justiz RS0012428). Die Testierfähigkeit fehlt allerdings, wenn der Erblasser zwar den Willen hat, ein Testament zu errichten und auch in der Lage ist, zu erkennen, dass er…
…Kräfte. Der Vollbesitz der geistigen Kräfte und die volle Kenntnis der Tragweite der Anordnung sind nicht erforderlich (1 Ob 28/03d; RIS Justiz RS0012428, RS0012463). 2. Die Testierfähigkeit fehlt jedenfalls dann, wenn der Erblasser nicht einmal das Bewusstsein hatte, eine letztwillige Anordnung zu treffen und ihm das Verständnis…
…geistigen Kräfte die Testierfähigkeit ausschließt und auch der Vollbesitz der geistigen Kräfte und die volle Kenntnis der Tragweite der Anordnung nicht erforderlich sind (RIS-Justiz RS0012428). Entgegen dem Vorbringen der Revisionswerberin ist auch ein Verstoß des Berufungsgerichtes gegen die zu §§ 564, 565 ABGB ergangene Rechtsprechung nicht erkennbar. Der Sachverhalt…
…rechtliche Schlussfolgerung ist vertretbar und stimmt insbesondere mit den aus der Entscheidung 6 Ob 206/11d erkennbaren Wertungen überein (vgl auch RIS Justiz RS0012428). Soweit die Erstantragstellerin eine Bindungswirkung an einen Beschluss vom 5. 6. 2003 aus dem Sachwalterschaftsakt moniert, aus dem sich Anhaltspunkte für das „…
…der geistigen Kräfte. Vollbesitz der geistigen Kräfte und volle Kenntnis der Tragweite der Anordnung sind für die Wirksamkeit eine letztwilligen Verfügung nicht erforderlich (RIS Justiz RS0012428). Nach den maßgeblichen Feststellungen hatte zwar die Erblasserin den Willen, ein Testament zu errichten und war auch in der Lage, den Testiervorgang zu erkennen. In…
…herangezogen (RIS Justiz RS0012427; 1 Ob 28/03d). Es schließt also nicht jede geistige Erkrankung oder bloße Abnahme der geistigen Kräfte die Testierfähigkeit aus (RS0012428). Es darf nur nicht die Freiheit der Willensbildung aufgehoben sein, insbesondere etwa infolge von Wahnvorstellungen (RS0012424). Jedenfalls muss immer das Bewusstsein vorliegen, ein Testament zu…
…aus und ebensowenig die bloße Abnahme der geistigen Kräfte. Der Vollbesitz der geistigen Kräfte und die volle Kenntnis der Tragweite der Anordnung sind nicht erforderlich (RS0012428, RS0012463). 1.1. Die Testierfähigkeit fehlt jedenfalls dann, wenn der Erblasser nicht einmal das Bewusstsein hatte, eine letztwillige Anordnung zu treffen und ihm das Verständnis ihres…
Rückverweise