Aus dem Begriff "persönlicher Schutz" in § 11 Abs 1 ASchG läßt sich kein Anhaltspunkt dafür gewinnen, daß der Gesetzgeber bei der Schutzausrüstung auf die persönliche Disposition des jeweiligen Arbeitnehmers abstellen wollte, da mit diesem Begriff nur die dem Arbeitnehmer persönlich zur Verfügung gestellte Schutzausrüstung als subsidiärer Behelfe von anderen, an der Gestaltung des Arbeitsplatzes, der Betriebsmittel und der Arbeitsvorgänge ansetzenden Schutzmaßnahmen im Sinne der §§ 3 ff ASchG abgegrenzt werden sollte.
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