Dem als Subsidiarankläger einschreitenden Privatbeteiligten steht so wie allen am bezirksgerichtlichen Strafverfahren Beteiligten die Beschwerde gegen einen Einstellungsbeschluß des Bezirksgerichtes (§ 451 Abs 2 StPO) an den übergeordneten Gerichtshof erster Instanz zu (§ 481 StPO).
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