Auf Grund der gemäß § 12 und § 13 AbgEO erhobenen Einwendungen kann die gerichtliche Exekution nur aufgeschoben werden, bis über die Einwendungen von den Verwaltungsbehörden entschieden worden ist, also einschließlich der Entscheidung etwa über eine Vorstellung gemäß § 94 Abs 1 StmkGdO, aber ausschließlich der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs.
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