Die satzungsmäßige Selbstbindung einer Kreditgenossenschaft, derzufolge jeder künftige Beschluß der Generalversammlung auf Satzungsänderung der vorherigen Zustimmung des gesetzlichen Revisionsverbandes bedarf, ist nicht nur gesetzwidrig (§ 11 Satz 2 GenG), weil die Zustimmung des Revisionsverbandes kraft Gesetzes (§ 3 GenNov 1934) auf eine den Gegenstand des Unternehmens betreffende Abänderung des Genossenschaftsvertrages beschränkt ist; sie verstößt auch so gravierend gegen die Genossenschaftsautonomie, daß sie mit dem Wesen der Genossenschaft unvereinbar ist. Eine solche Satzungsbestimmung ist daher in Analogie zu § 199 Abs 1 Z 3 AktG nichtig. Die Nichtigkeit des zugrundeliegenden Generalversammlungsbeschlusses ist vom Firmenbuchgericht bei jeder weiteren Eintragung einer späteren Satzungsänderung, die von der nichtigen Satzungsbestimmung abhängt, von Amts wegen wahrzunehmen.
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