Ist nach der Aktenlage zwar die inländische Exekutionsgerichtsbarkeit gegeben, fehlt aber eine Norm für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes, ist ein inländisches Gericht zu ordinieren. (3 Nd 4/89; 3 Nd 3/90).
…Gerichtsbarkeit (im Sinn der internationalen Zuständigkeit) der österreichischen Gerichte durch die Ordinationsentscheidung geschaffen wird, weshalb es – ander s als das die Rechtssätze RS0118239 und RS0046326 (T2) suggerieren – keines weiteren Anknüpfungspunktes zu Österreich bedarf ( 3 Nc 77/24i Rz 9; 3 Nc 78/24m Rz…
…inländische Gerichtsbarkeit (im Sinn der internationalen Zuständigkeit) der österreichischen Gerichte durch die Ordinationsentscheidung geschaffen wird, weshalb es – anders als das die Rechtssätze RS0118239 und RS0046326 (T2) suggerieren – keines weiteren Anknüpfungspunktes zu Österreich bedarf (3 Nc 77/24i Rz 9; 3 Nc 78/24m Rz …
…Gerichtsbarkeit (im Sinn der internationalen Zuständigkeit) der österreichischen Gerichte durch die Ordinationsentscheidung geschaffen wird, weshalb es – ander s als das die Rechtssätze RS0118239 und RS0046326 (T2) suggerieren – keines weiteren Anknüpfungspunktes zu Österreich bed arf (3 Nc 77/24i Rz 9; 3 Nc 78/24m Rz…
…Gerichtsbarkeit (im Sinn der internationalen Zuständigkeit) der österreichischen Gerichte durch die Ordinationsentscheidung geschaffen wird, weshalb es – ander s als das die Rechtssätze RS0118239 und RS0046326 (T2) suggerieren – keines weiteren Anknüpfungspunkts zu Österreich bed arf (3 Nc 77/24i Rz 9; 3 Nc 78/24m Rz…
…Gerichtsbarkeit (im Sinn der internationalen Zuständigkeit) der österreichischen Gerichte durch die Ordinationsentscheidung geschaffen wird, weshalb es – ander s als das die Rechtssätze RS0118239 und RS0046326 (T2) suggerieren – keines weiteren Anknüpfungspunktes zu Österreich bedarf ( 3 Nc 77/24i Rz 9; 3 Nc 78/24m Rz …
…Gerichtsbarkeit (im Sinn der internationalen Zuständigkeit) der österreichischen Gerichte durch die Ordinationsentscheidung geschaffen wird, weshalb es – ander s als das die Rechtssätze RS0118239 und RS0046326 (T2) suggerieren – keines weiteren Anknüpfungspunktes zu Österreich bed arf (3 Nc 77/24i Rz 9; 3 Nc 78/24m…
…inländische Gerichtsbarkeit (im Sinn der internationalen Zuständigkeit) der österreichischen Gerichte durch die Ordinationsentscheidung geschaffen wird, weshalb es – anders als das die Rechtssätze RS0118239 und RS0046326 (T2) suggerieren – keines weiteren Anknüpfungspunktes zu Österreich bedarf (3 Nc 77/24i Rz 9; 3 Nc 78/24m Rz…
…berechtigt. Die Ordination nach § 28 Abs 1 Z 1 JN setzt die internationale Zuständigkeit Österreichs voraus (RIS Justiz RS0118239; RS0053178 [T10]; RS0046326; Garber in Fasching/Konecny 3 § 28 JN Rz 22), welche vom Obersten Gerichtshof im Ordinationsverfahren zu prüfen ist (RIS-Justiz RS0046568 [T1…
…1.1 Die Bestimmung der Zuständigkeit durch den Obersten Gerichtshof nach § 28 JN, die auch in Exekutionssachen möglich ist (RIS Justiz RS0053178; RS0046326 [T2]; jüngst 3 Nc 3/18y), setzt das Fehlen der örtlichen Zuständigkeit voraus. 1.2 Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich bei der Exekution…
…Gerichtsbarkeit zu bejahen ist, es aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht mangelt (3 Nc 36/09p = JBl 2010, 251; RIS-Justiz RS0046326; Jakusch in Angst 2 , § 3 EO Rz 18d). Außerhalb des Falles der Immunität ist die inländische Gerichtsbarkeit für ein Exekutionsverfahren immer dann…
… 1 JN setzt die internationale Zuständigkeit Österreichs voraus ( Garber in Fasching/Konecny 3 § 28 JN Rz 22; RS0118239; s auch RS0046326). Der Oberste Gerichtshof ist dabei an eine darüber bereits ergangene rechtskräftige Entscheidung gebunden ( Garber in Fasching/Konecny 3 § 28 JN Rz 25…
…Ausland habe, sodass es auch an den Voraussetzungen für die Ordination eines Gerichts in Österreich fehle (3 Nc 26/12x mwN; vgl auch RS0046326 [T2] und jüngst – zur neuen Rechtslage – 3 Nc 10/24m ua). [12] 4.2. Der Gesetzgeber der GREx beabsichtigte, mit der…
… 1 Z 1 JN setzt die internationale Zuständigkeit Österreichs voraus (zuletzt 3 Nc 3/19z mwN; RIS-Justiz RS0118239; RS0053178 [T10]; RS0046326; Garber in Fasching/Konecny 3 § 28 JN Rz 22), welche vom Obersten Gerichtshof im Ordinationsverfahren zu prüfen ist (RIS-Justiz RS0046568 [T1…
…berechtigt. 1. Die Bestimmung der Zuständigkeit durch den Obersten Gerichtshof nach § 28 JN, die auch in Exekutionssachen möglich ist (RIS-Justiz RS0053178; RS0046326 [T2]; jüngst 3 Nc 5/18t), setzt das Fehlen der örtlichen Zuständigkeit voraus. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich bei der Exekution gemäß §…
…auch in Exekutionssachen möglich, wenn bei einer Exekution die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist, es aber an einem örtlich zuständigen Gericht mangelt (RIS Justiz RS0053178; RS0046326 [T2]). 2. Für eine Unterlassungsexekution ist gemäß § 18 Z 4 zweiter Fall EO jenes Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die erste Exekutionshandlung…
…Gerichtsbarkeit (im Sinn der internationalen Zuständigkeit) der österreichischen Gerichte durch die Ordinationsentscheidung geschaffen wird, weshalb es – ander s als das die Rechtssätze RS0118239 und RS0046326 (T2) suggerieren – keines weiteren Anknüpfungspunkts zu Österreich bedarf ( 3 Nc 77/24i Rz 9; 3 Nc 78/24m Rz…
…§ 28 Abs 1 Z 1 JN setzt die internationale Zuständigkeit Österreichs voraus (RIS Justiz RS0118239; 3 Nc 3/18y; RS0046326; Garber in Fasching/Konecny 3 § 28 JN Rz 22). Diese ist vom Obersten Gerichtshof im Ordinationsverfahren zu prüfen (RIS Justiz RS0046568 [T1…
…Die Ordination nach § 28 Abs 1 Z 1 JN setzt die internationale Zuständigkeit Österreichs voraus (RIS-Justiz RS0118239; s auch RS0046326; Garber in Fasching/Konecny 3 § 28 JN Rz 22). Der Oberste Gerichtshof ist dabei an eine darüber bereits ergangene rechtskräftige Entscheidung gebunden…
…1. Die Bestimmung der Zuständigkeit durch den Obersten Gerichtshof nach § 28 JN, die auch in Exekutionssachen möglich ist (RIS Justiz RS0053178 [T10]; RS0046326 [T2]), setzt das Fehlen der örtlichen Zuständigkeit voraus. Eine Ordination ist grundsätzlich dann möglich, wenn die Verpflichtete keinen Sitz im Inland hat und es deshalb…
…Gerichtsbarkeit (im Sinn der internationalen Zuständigkeit) der österreichischen Gerichte durch die Ordinationsentscheidung geschaffen wird, weshalb es – ander s als das die Rechtssätze RS0118239 und RS0046326 [T2] suggerieren – keines weiteren Anknüpfungspunktes zu Österreich bedarf ( 3 Nc 77/24i ; 3 Nc 78/24m ). Ein „Hineinreichen“…
… JN setzt die internationale Zuständigkeit Österreichs voraus ( Garber in Fasching/Konecny 3 § 28 JN Rz 22; RIS Justiz RS0118239; s auch RS0046326). Der Oberste Gerichtshof ist dabei an eine darüber bereits ergangene rechtskräftige Entscheidung gebunden ( Garber in Fasching/Konecny 3 § 28 JN Rz 25…
…auch in Exekutionssachen möglich, wenn bei einer Exekution die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist, es aber an einem örtlich zuständigen Gericht mangelt (RIS Justiz RS0053178; RS0046326 [T2]). 2. Als Grundlage für eine Ordination kommt hier nur der Fall des § 28 Abs 1 Z 2 JN in Betracht…
…1 JN setzt die internationale Zuständigkeit Österreichs voraus ( Garber in Fasching/Konecny 3 § 28 JN Rz 22; RIS Justiz RS0118239; s auch RS0046326). Der Oberste Gerichtshof ist dabei an eine darüber bereits ergangene rechtskräftige Entscheidung gebunden ( Garber in Fasching/Konecny 3 § 28 JN Rz 25…
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