Soweit § 25 UWG der obsiegenden Partei, wenn diese daran ein berechtigtes Interesse hat, das Recht zuerkennt, das Urteil auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen, handelt es sich um eine Vorschrift des materiellen Privatrechtes; diejenigen Vorschriften, welche die Durchsetzung dieses materiellen Rechtes regeln - etwa die für die Veröffentlichung (§ 25 Abs 3 UWG) oder für den Antrag auf eine vom Wortlaut des Urteilspruches abweichende Urteilsveröffentlichung (§ 25 Abs 4 UWG) bestimmten Fristen - sind hingegen prozessualer Natur. Die Verletzung solcher Vorschriften kann nur mit den Revisionsgründen der Nichtigkeit oder der Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht werden.
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