§ 4 Abs 5 HbG enthält eine Begrenzung der Arbeitszeit, die im wesentlichen in einer Verweisung auf die jeweils für die Mehrzahl der Arbeitnehmer geltende wöchentliche Normalarbeitszeit besteht. Soweit daher die vereinbarte oder tatsächlich geleistete Arbeitszeit des Hausbesorgers die in § 1 Abs 1 ArbAbfG etwa im Hinblick auf § 3 Abs 1 AZG geforderten Voraussetzungen erfüllt, steht die dort genannte Einschränkung einem Abfertigungsanspruch nicht entgegen. (§ 48 ASGG).
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