Im Gegensatz zu einem neuen Antrag nach § 19 Abs 1 MRG (wegen weiterer Arbeiten) hat die Neuberechnung nach § 19 Abs 3 MRG innerhalb des ursprünglichen Verteilungszeitraumes zu erfolgen, und zwar des "restlichen", also ab einem neuen Verrechnungsstichtag. Bis dahin muß (anschließend an den Stichtag der ursprünglichen Entscheidung) eine Abrechnung über die eingehobenen Hauptmietzinse vorgenommen werden. Nach dem danach sich ergebenden rechtlichen Gesamterfordernis wird für den restlichen Verteilungszeitraum nach den Regeln der vollen Mietzinserhöhung ein neues monatliches Deckungserfordernis und daraus der neue erhöhte Mietzins für die einzelnen Mietgegenstände errechnet.
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