Mit § 21 Abs 3 GUG nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers der Schutz des Vertrauens auf das (umgestellte) Grundbuch während der ersten sechs Monate nach der Umstellung außer Kraft gesetzt. Innerhalb dieser Frist kann der Grundbuchsstand mit Sicherheit daher nur durch Einsicht in das "neue" und in das "alte" Grundbuch festgestellt werden. Einem rechtsgeschäftlichen Erwerber gegenüber gilt daher auch der Buchstand in dem vor der Umstellung geführten Hauptbuch.
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