Die zur Veröffentlichung eines Urteils ermächtigte Partei hat die ihr gemäß § 25 Abs 3 UWG gesetzte Frist dann eingehalten, wenn sie innerhalb dieser Frist dem Medieninhaber den Auftrag zur Einschaltung erteilt; daß sich dieser weigert, dem Auftrag nachzukommen, kann nicht zu Lasten des Auftraggebers gehen. Die vom Obersten Gerichtshof in ZBl 1933/11 vertretene gegenteilige Auffassung kann nicht aufrechterhalten werden.
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