Falls durch eine Schlägerei oder einen Angriff mehrerer zumindest die schwere Verletzung eines anderen verursacht worden ist, haften neben dem (bei Vorliegen des erforderlichen Vorsatzes nach den §§ 83 Abs 1 oder 2 und 84 Abs 1 ff 75 f StGB zu bestrafenden) Urheber der schweren Körperverletzung die anderen tätlich gewordenen Teilnehmer, soferne sie nicht im einverständlichen Zusammenwirken mit dem Urheber gehandelt haben, gemäß dem § 91 StGB für den (nach dieser Gesetzesstelle als objektive Bedingung der Strafbarkeit konzipierten) schweren Erfolg.
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