Die Strafbestimmung des § 311 StGB dient (ebenso wie jene des § 228 StGB) dem Schutz vor unwahren öffentlichen Urkunden, während die §§ 223, 224 StGB den Schutz des Vertrauens auf die Echtheit bzw Unverfälschtheit von Urkunden bezwecken.
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