Im Zeitraum zwischen der "automatischen" Erteilung des Patentes (§ 107 PatG) bzw dem Erteilungsbeschluß (§ 104 PatG) und der Eintragung in das Register (§ 109 PatG) muß eine außerbücherliche Inhaberschaft zugunsten des Anmelders bestehen; das zeigt aber, daß die These, wonach es einen außerbücherlichen Patentinhaber gar nicht gebe (BA 28.07.1964 in PBl 1964,162 ua), ohnehin nicht ausnahmslos gilt.
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