Zur Wahrung der Frist des § 46 Abs 1 StPO ist erforderlich, daß eine zur Privatanklage berechtigte und auch außen hin erkennbar als Privatankläger auftretende Person beim Strafgericht innerhalb dieser Frist einen Verfolgungsantrag stellt. Neben einer unzweideutigen Erklärung des Verfolgungswillens setzt dieser Verfolgungsantrag eine unverwechselbare Kennzeichnung des für strafbar gehaltenen Sachverhalts voraus.
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