Änderte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß, der für den genannten Zeitraum die auf die §§ 3, 4 Z 1 UVG gegründeten und vom Bund geleisteten Vorschüsse in solche nach § 4 Z 3 UVG rückwirkend ab, so wird dem Rekurswerber Präs des OLG die rechtliche Möglichkeit genommen, gemäß § 26 Abs 1 UVG vom Kind Rückzahlung der Vorschüsse insoweit zu erlangen, als diese Beträge vom Unterhaltsschuldner hereingebracht wurden. Er ist damit auf die sehr beschränkte Rückforderungsmöglichkeit des § 29 UVG verwiesen und dadurch in seiner Rechtsstellung beschwert.
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