§ 1102 ABGB kommt nicht nur in allen Fällen zum Tragen, in denen die Zahlungspflicht aufgehoben wurde, sondern auch dann, wenn der Bestandgeber seinen Mietzinsanspruch für spätere Zinsperioden zediert und in der Folge die Bestandsache erfassende Zwangsverwaltung eingeleitet wird.
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