Zedierte Mietzinsforderungen für eine nach Einleitung der Zwangsverwaltung fallende Zinsperiode sind mangels grundbücherlicher Ersichtlichmachung der Zession in die Zwangsverwaltung miteinzubeziehen. Diesbezüglich ist § 1102 ABGB analog anzuwenden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden