Der Kündigungsgrund des § 13 Abs 1 lit a WBFG 1968 deckt sich weitgehend mit dem des § 30 Abs 2 Z 6 MRG. Durch die Innehabung von Doppelwohnungen oder eines zweiten Eigenheimes an sich wird der Kündigungsgrund noch nicht verwirklicht; entscheidendes Kriterium ist vielmehr die Tatsache, daß das geförderte Eigenheim (die Eigentumswohnung) nicht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Eigentümers "regelmäßig verwendet" wird.
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