Politische Veränderungen, die zur Gefahr terroristischer Anschläge auf ein Mietobjekt führen, sind ein Fall höherer Gewalt und durchaus den im § 1104 ABGB genannten kriegerischen Ereignissen gleichzusetzen. In diesem Fall ist der Vermieter im Rahmen seiner Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten gegenüber seinen früheren Mietern verpflichtet, von sich mit dem Anbot einer angemessenen Mietzinsreduktion an die früheren Mieter heranzutreten oder - wenn dies von ihnen nicht akzeptiert werden sollte - das Mietverhältnis mit dem die übrigen Mitmieter indirekt gefährdenden Mieter auf deren Verlangen zu beenden.
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