Es widerspricht den in § 9 Abs 1 und § 10 Abs 2 RAO normierten Berufspflichten, wenn der Rechtsanwalt einen übernommenen Treuhandauftrag entgegen dem klaren Wortlaut desselben ohne ausdrückliche Ermächtigung des Treugebers anders als bedungen ausführt und dabei überdies noch den Eindruck erweckt, er habe sich bei der von ihm gewählten Form der Ausführung des Treuhandauftrages nicht nur von den Interessen der Treugeber, sondern auch von seinen eigenen wirtschaftlichen Interessen leiten lassen.
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